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Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung des Vereins in Siegburg am 25.01.2004 beschlossen.
     
 

Der Verein - Zweck und Aufgaben
§ 1 Der Verein
(1) Der Verein führt den Namen "Zarorien e.V."
(2) Sitz des Vereins ist Siegburg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg einzutragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein will die mittelalterliche Lebensart verständlich und begreifbar machen. Zu diesem Zweck führt der Verein Mittelalterveranstaltungen durch bzw. nimmt an Veranstaltungen anderer Anbieter teil.
(2) Der Verein sieht es nicht nur als Ziel an, vergangene Zusammenhänge nachzustellen, sondern fantasiefördernd ein breitentaugliches Angebot zu eröffnen. Er führt interaktives Improvisationstheater auf einem märchenhaften, fantastischen Hintergrund durch (im Folgenden "Larp" genannt), bzw. nimmt an entsprechenden Veranstaltungen anderer Anbieter teil.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(5) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur durch Gestaltung und Darstellung der Lebensweise des Mittelalters.
(6) Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Veranstaltungen
(1) Der Verein führt in unregelmäßigen Abständen Veranstaltungen des interaktiven Improvisationstheaters (im Folgenden "Convention" oder kurz "Con" genannt) durch. Hierbei soll mittelalterliche Lebensweise erlebbar gemacht werden.
(2) Der Verein führt in unregelmäßigen Abständen Workshops und Vorträge durch, wie z.B. ein Training für mittelalterliches Tanzen, Mittelaltermärkte, Auftritte, insbesondere i. R. von Schul- und Kindergartenprojekten.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Veranstaltungen können auch für Nichtmitglieder zugänglich gemacht werden. Sie können auch für Mitglieder von einer kostenpflichtigen Anmeldung abhängig gemacht werden. Das Nähere regelt eine Teilnahmeordnung.

Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und voll geschäftsfähige Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Vor Aufnahme muss eine schriftliche Beitrittserklärung beim Verein eingehen.
(3) Mitglieder des Vereins werden unterteilt in:

  • a) Reguläre Mitglieder
  • b) Ehrenmitglieder

    § 5 Reguläre Mitglieder
    Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

    § 6 Ehrenmitglieder
    (1) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein oder seine Interessen im Besonderen verdient gemacht hat.
    (2) Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
    (3) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie reguläre Mitglieder. Sie werden von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

    § 7 Beendigung der Mitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft endet:

  • a) durch den Tod
  • b) durch Austrittserklärung
  • c) durch Ausschluss
    (2) Die Austrittserklärung hat zum Ende des Kalenderjahres textlich an den Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine sechswöchige Kündigungsfrist einzuhalten.
    (3) Der Ausschluss kann erfolgen:
  • a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
  • b) wegen grob unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
  • c) bei zweimaliger erfolgloser Mahnung wegen nicht bezahlter Beiträge.
    (4) Der Ausschluss selbst erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit der persönlichen Stellungnahme vor der Mitgliederversammlung einzuräumen.
    (5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsanforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

    Rechte und Pflichten der Mitglieder
    § 8 Rechte der Mitglieder
    Alle Mitglieder haben das Recht

  • a) an den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  • b) den Anspruch die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen und getroffenen Anordnungen zu benutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  • c) das aktive und passive Wahlrecht inne und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

    § 9 Beitrag
    (1) Es wird ein jährlicher Beitrag erhoben, der nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden darf. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
    (2) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu Beginn des Geschäftjahres im Voraus zu bezahlen.
    (3) Der Vorstand kann die Zahlung, bei Notwendigkeit auch teilweise, erlassen.

    Organe des Vereins
    § 10 Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind

  • a) Der Vorstand
  • b) Die Mitgliederversammlung
    § 11 Der Vorstand
    (1) Der Vorstand wird auf ein Geschäftsjahr gewählt und besteht aus drei Personen, welcher folgende Ämter besetzt:
  • a) Der Vorsitzende
  • b) Der Schriftführer
  • c) Der Kassier
    (2) Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus, muss innerhalb von 8 Wochen eine Nachwahl stattfinden. Zu diesem Zweck muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
    (4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
    (5) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

    § 12 Die Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand geleitet und auch einberufen.
    (2) Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich oder textlich durch den Vorstand, mindestens 4 Wochen vor dem Termin erfolgen.
    (3) Die Einladung muss die vorläufige Tagesordnung enthalten.
    (4) Zur Durchführung von Wahlen wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter bestimmt.
    (5) Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

  • a) die Jahresberichterstattung
  • b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
  • c) Entlastung des Vorstandes
  • d) Beschlussfassung über Anträge
  • e) Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung
    (6) Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen sein.
    (7) Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Organs fallen, zur Entscheidung an sich ziehen.
    (8) Auf Beschluss des Vorstandes können Gäste ohne Stimm- und Antragsrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Teilnahmerecht kann auf einzelne Teile der Versammlung beschränkt werden.
    (9) Es ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Mitglieder haben ein Recht auf Einsichtnahme.

    § 13 Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung
    (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorstand mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
    (2) Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, oder über die Auflösung des Vereins, ist die Anwesenheit von mindestens 75 % der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Es müssen mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen dem Antrag zustimmen.
    (3) Sofern das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht anders bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    (4) Wahlen müssen stets geheim, alle anderen Abstimmungen können per Akklamation durchgeführt werden.
    (5) Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue Versammlung innerhalb von 8 Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

    § 14 die außerordentliche Mitgliederversammlung
    Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
    Auf schriftliches Verlangen unter Angabe von Zweck und Gründen von mindestens 25 % aller stimmberechtigten Mitglieder oder wenn diese Satzung es vorschreibt, muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

    § 15 Rechnungsprüfer
    Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer eines Jahres einen Rechnungsprüfer. Er hat die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

    § 16 Auflösung des Vereins
    (1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
    (2) Beschließt die Mitgliederversammlung eine Auflösung des Vereins, wird der Vorstand zu Liquidatoren gemäß § 47ff BGB bestellt.
    (3) Der Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim zuständigen Registergericht des Amtsgerichtes anzumelden.
    (4) Das im Zuge der Liquidation verbleibende Restvermögen des Vereins geht an die Stiftung Deutsche Kinder Krebshilfe, Thomas Mann Str. 40, in 53111 Bonn über. Dies gilt in gleicher Weise bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks.

    § 17 Schlussbestimmung
    (1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten im Allgemeinen die Vorschriften der §§ 21 - 79 BGB.
    (2) Änderungen, die nicht über den Inhalt der Satzung, sondern nur deren Form betreffen und vom Registergericht gefordert werden, können vom Vorstand allein getätigt werden. Diese sind protokollarisch mit Datum festzuhalten.

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