UrkundeFerner darf Sie ausschenken Bier, Wein und Met. Säfte von guter Frucht und klares Wasser. Es sei untersagt gewerblich Herberge zu gewähren. Die Wirtin hat sich strengsten an die in ihrem Gewerbe im besonderen geltenden Gesetze zu halten. Unaufgefordert hat Sie der Obrigkeit die Schankprobe zu geben. Den Zehnt hat Sie an jedem ersten Tage des Monats beim Vogt abzuliefern. Über Ihre Einnahmen soll Sie ein Buch führen. Gegeben im Nahmen seiner Hoheit Fürst Wilmar der III von Zaro am 26ten Tage des Dezembers 1198 gezeichnet
|
||