Strafgesetze von Zarorien

No. 1 Auf Beleidigung des Adels oder dessen Nichtachtung folgt eine Woche Kerker und der Verlust der Zunge.
5 Kupfer für den Henker ( 20 Gold )

No. 2 Diebstahl kostet den Dieb die Hand, welche nach dem Abtrennen verbrannt wird.
5 Kupfer für den Henker ( 10 Gold )

No. 3 Ein beutelschneidender Dieb verliere durch Abtrennen seinen eigenen Beutel.
5 Kupfer für den Henker ( 10 Gold )

No. 4 Falschspieler erhalten ein Brandmahl auf die Stirn, auf dass sie kenntlich sind als Betrüger.
3 Kupfer für den Henker ( 20 Gold )

No.5 Ein Falschmünzer sei Vogelfrei, nach dem er geteert und gefedert wurde.
1 Silber für den Henker (10 echte Gold )

No. 6 Ehebrecher werden nach dem Schiedsspruch von dem Gehörnten erschlagen.
8 Kupfer für den Henker wenn hilfe gewünscht ( 15 Gold )

No. 7 Des Mordes Überführte werden umgehend enthauptet.
1 Silber 3 Kupfer für den Henker ( 50 Gold )

No. 8 Nekromanten werden geteert und gefedert. Anschließend wird der Kopf abgetrennt und der Körper gevierteilt. Anschließend sollen alle Teile verbrannt werden.
2 Silber 3 Kupfer für den Henker ( kein freikauf )

No. 9 Sklavenhandel in jedweder Form ist untersagt. Der Händler hat 10 Stunden am Pranger zu stehen. Sodann ist er des Landes zu verweisen.
5 Kupfer für den Henker ( 20 Gold )

No. 10 Verrat von Landesgeheimnissen ist mit dem Tode zu bestrafen.
2 Silber und 3 Kupfer für den Henker ( kein freikauf möglich )

No. 11 Wer Bären jagt, verletzt oder gar tötet wird mit Auspeitschen bis zum Tode bestraft.
2 Silber für den Henker ( 50 Gold )

No.12 Zur Aufklärung von Straftaten ist die Folter bis zum geständig sein anzuwenden. Beginnen soll so eine Wahrheitsfindung mit dem Anlegen von Daumenschrauben.
3 Kupfer in der Stunde für den Henker ( kein freikauf möglich )

No. 13 Nichteinhaltung eines gegebenen Eheversprechens an eine Jungfrau kostet dem Wortbrüchigen die Zahlung der vereinbarten Mitgift an die Brauteltern. Außerdem stehen am Pranger für 5 Stunden.
3 Kupfer für den Henker ( kein Freikauf )

No. 14 Das Panschen von Bier, Wein und Met ist strengstens verboten. Der Schuldige soll in einem Fasse gefüllt mit seinem Gepanschten getaucht werden, bis das er den Fischen gleich, nicht mehr an der Luft leben kann.
5 Kupfer für den Henker ( 20 Gold und Verlust der Schanklizenz )

No. 15 Wer die Nachtruhe nicht einhält und unnötig Lärm schlägt, soll am anderen Morgen durch die Gemeinschaft aller in der Ruhe Gestörten Spießruten laufen.
1 Kupfer für den Henker wen er die Ruten verleihen tut. ( 5 Gold )

No. 16 Des Nächtens Arbeiten ist verboten. Nur die Nachtwächter sollen über den Schlaf wachen. Handwerker, Bauern oder sonstige Personen die einer Profession nachgehen, haben sich daran zu halten. Nach Ausrufen der Nachtruhe sind alle Arbeiten einzustellen. Bei Verstoße drohe der Ausstoß aus der Gilde oder der Zunft sowie die Vertreibung aus der Stätte.
( kein freikauf )

No. 17 Das Schänden einer anderen Kreatur zum Zwecke des eigenen Lustgewinnes soll den Tot der schuldigen Person durch das Fallbeil nach sich ziehen.
2 Silber für den Henker ( 20 Gold )

No. 18 Wer unnötiger Weise das Hab und Gut seiner Mitmenschen zerstöre, auf das man ihn einen Vandalen nennen könne, verliere sein eigen Hab und Gut. Ferner sei er zu Zwangsarbeit verurteilt, bis das er den Schaden ausgeglichen habe.
( Freikauf in Höhe des Schadens )

No. 19 Brandstifter werden nach Löschen des Brandes auf dem Scheiterhaufen den Flammen übergeben.
5 Silber für den Henker ( 30 Gold )

No. 20 Das Wildern steht unter Strafe, auf das der Wilderer selber mit seinen eigenen Tatwerkzeugen erlegt werde.
1 Silber für den Henker ( 10 Gold )

No. 21 Wer ohne Genehmigung den Wald rodet, soll lebendig in der Erde des Waldes vergraben werden, auf das aus seiner eigenen doch noch etwas Gutes gedeihe.
1 Silber und 5 Kupfer für den Henker ( 10 Gold )

No. 22 Der Schwarzmagie überführte Personen sollen mit dem Fallbeil enthauptet werden. All ihre Bücher und Spruchrollen werden dem Feuer übergeben.
2 Silber für den Henker ( kein freikauf )

No. 23 Wer Steuern hinterziehe oder den Zehnt nicht pünktlich abliefert, wird zur Zwangsarbeit nicht unter einem Jahr in den Salzminen verurteilt. Steuerfrei seien ausdrücklich der Klerus, Narren und Bettler.
( kein freikauf )

No. 24 Das erschlagen von Orks ist straffrei. Ein Kopfgeld wird nicht ausbezahlt. Getötete Orks sind auf eigene Kosten zu bestatten.

No.25 Die Rechtsprechung obliegt in Städten ab 500 der Einwohner den dort gewählten Obmännern. Ist die Ortschaft kleiner, so ist der Dorfvorsteher in Verantwortung, das Unrecht in der nächsten Stätte die einen Obmann hat, anzuzeigen und den Schuldigen dorthin zu überstellen. Für besonders schwere Straftaten, vor allen diejenigen von denen ein Freikauf möglich sei, ist der ansäßige Adel als Richter bindend.
In Fällen der No. 10 und No. 11 ist alleine seine Königliche Hoheit, Fürst Wilmar der III von Zaro berechtigt einen Spruch zu fällen.

No. 26 Ist eine Person rechtmäßig einer Straftat überführt und verurteilt, so hat diese Gelegenheit sich freizukaufen. Dies geschieh indem sie die Kosten der Henker übernimmt, auf das sie in diesem falle nicht tätig werden und den in Klammern zu lesenden Betrage in jedem der Artikel in die Kasse des Staates entrichte. Dies hat sofort und ohne Handel zu erfolgen. Ansonsten sei die Strafe zu vollziehen.

No. 27 Alle Kosten für den Henker sind von dem Verurteilten aufzubringen. Zu diesem Zwecke wird sein Eigentum eingezogen. Sollte durch Veräußerung des Besitztumes ein Überschuß vorhanden sein, so soll dieser den Opfern, den Armenhäusern und den Waisenhäusern zu gleichen Teilen zustehen.

Geschrieben zu Zarorien von seiner Hoheits Schreiber Arasthus Baldan im Jahre 1197 nach den alten Gesetzen aus der weissen Ära, die hiermit wieder in Kraft treten.

Gezeichnet von seiner Hoheit Wilmar III,
Fürst von Zarorien, Herzog der Welfen