Strafgesetze von ZarorienNo. 1 Auf Beleidigung des Adels oder dessen Nichtachtung folgt eine
Woche Kerker und der Verlust der Zunge.
No. 2 Diebstahl kostet den Dieb die Hand, welche nach dem Abtrennen verbrannt wird.
No. 3 Ein beutelschneidender Dieb verliere durch Abtrennen seinen eigenen Beutel.
No. 4 Falschspieler erhalten ein Brandmahl auf die Stirn, auf dass
sie kenntlich sind als Betrüger.
No.5 Ein Falschmünzer sei Vogelfrei, nach dem er geteert und gefedert wurde.
No. 6 Ehebrecher werden nach dem Schiedsspruch von dem Gehörnten erschlagen.
No. 7 Des Mordes Überführte werden umgehend enthauptet.
No. 8 Nekromanten werden geteert und gefedert. Anschließend wird der
Kopf abgetrennt und der Körper gevierteilt. Anschließend sollen alle
Teile verbrannt werden.
No. 9 Sklavenhandel in jedweder Form ist untersagt. Der Händler hat
10 Stunden am Pranger zu stehen. Sodann ist er des Landes zu verweisen.
No. 10 Verrat von Landesgeheimnissen ist mit dem Tode zu bestrafen.
No. 11 Wer Bären jagt, verletzt oder gar tötet wird mit Auspeitschen
bis zum Tode bestraft.
No.12 Zur Aufklärung von Straftaten ist die Folter bis zum geständig
sein anzuwenden. Beginnen soll so eine Wahrheitsfindung mit dem Anlegen
von Daumenschrauben.
No. 13 Nichteinhaltung eines gegebenen Eheversprechens an eine Jungfrau
kostet dem Wortbrüchigen die Zahlung der vereinbarten Mitgift an die
Brauteltern. Außerdem stehen am Pranger für 5 Stunden.
No. 14 Das Panschen von Bier, Wein und Met ist strengstens verboten.
Der Schuldige soll in einem Fasse gefüllt mit seinem Gepanschten getaucht
werden, bis das er den Fischen gleich, nicht mehr an der Luft leben kann.
No. 15 Wer die Nachtruhe nicht einhält und unnötig Lärm schlägt, soll
am anderen Morgen durch die Gemeinschaft aller in der Ruhe Gestörten
Spießruten laufen.
No. 16 Des Nächtens Arbeiten ist verboten. Nur die Nachtwächter
sollen über den Schlaf wachen. Handwerker, Bauern oder sonstige Personen
die einer Profession nachgehen, haben sich daran zu halten. Nach Ausrufen
der Nachtruhe sind alle Arbeiten einzustellen. Bei Verstoße drohe der
Ausstoß aus der Gilde oder der Zunft sowie die Vertreibung aus der Stätte.
No. 17 Das Schänden einer anderen Kreatur zum Zwecke des eigenen Lustgewinnes
soll den Tot der schuldigen Person durch das Fallbeil nach sich ziehen.
No. 18 Wer unnötiger Weise das Hab und Gut seiner Mitmenschen zerstöre,
auf das man ihn einen Vandalen nennen könne, verliere sein eigen Hab und Gut.
Ferner sei er zu Zwangsarbeit verurteilt, bis das er den Schaden ausgeglichen habe.
No. 19 Brandstifter werden nach Löschen des Brandes auf dem Scheiterhaufen
den Flammen übergeben.
No. 20 Das Wildern steht unter Strafe, auf das der Wilderer selber
mit seinen eigenen Tatwerkzeugen erlegt werde.
No. 21 Wer ohne Genehmigung den Wald rodet, soll lebendig in der Erde
des Waldes vergraben werden, auf das aus seiner eigenen doch noch etwas Gutes gedeihe.
No. 22 Der Schwarzmagie überführte Personen sollen mit dem Fallbeil
enthauptet werden. All ihre Bücher und Spruchrollen werden dem Feuer übergeben.
No. 23 Wer Steuern hinterziehe oder den Zehnt nicht pünktlich abliefert,
wird zur Zwangsarbeit nicht unter einem Jahr in den Salzminen verurteilt.
Steuerfrei seien ausdrücklich der Klerus, Narren und Bettler.
No. 24 Das erschlagen von Orks ist straffrei. Ein Kopfgeld wird nicht ausbezahlt. Getötete Orks sind auf eigene Kosten zu bestatten. No.25 Die Rechtsprechung obliegt in Städten ab 500 der Einwohner den
dort gewählten Obmännern. Ist die Ortschaft kleiner, so ist der Dorfvorsteher
in Verantwortung, das Unrecht in der nächsten Stätte die einen Obmann
hat, anzuzeigen und den Schuldigen dorthin zu überstellen. Für besonders
schwere Straftaten, vor allen diejenigen von denen ein Freikauf möglich
sei, ist der ansäßige Adel als Richter bindend.
No. 26 Ist eine Person rechtmäßig einer Straftat überführt und verurteilt, so hat diese Gelegenheit sich freizukaufen. Dies geschieh indem sie die Kosten der Henker übernimmt, auf das sie in diesem falle nicht tätig werden und den in Klammern zu lesenden Betrage in jedem der Artikel in die Kasse des Staates entrichte. Dies hat sofort und ohne Handel zu erfolgen. Ansonsten sei die Strafe zu vollziehen. No. 27 Alle Kosten für den Henker sind von dem Verurteilten aufzubringen. Zu diesem Zwecke wird sein Eigentum eingezogen. Sollte durch Veräußerung des Besitztumes ein Überschuß vorhanden sein, so soll dieser den Opfern, den Armenhäusern und den Waisenhäusern zu gleichen Teilen zustehen. Geschrieben zu Zarorien von seiner Hoheits Schreiber Arasthus Baldan im Jahre 1197 nach den alten Gesetzen aus der weissen Ära, die hiermit wieder in Kraft treten. Gezeichnet von seiner Hoheit Wilmar III,
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